Firma Rohrleitner Allgemeine Geschäftsbedingungen für Erd- und Abbrucharbeiten
Stand: 26.04.2020
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Allgemeines
Die Firma Rohrleitner – im Folgenden Auftragnehmer (AN) genannt – erbringt sämtliche Leistungen auf Basis dieser Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, allgemeine und/oder besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden durch Annahme des Auftrages durch den AN außer Kraft gesetzt. Solche gelten auch bei mehreren Auftragen durch den gleichen AG nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und jeweils nur für den Einzelfall. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wird, gelten (in dieser Reihenfolge):
a) diese Geschäftsbedingungen
b) die facheinschlägigen Normen, insbesondere die ÖNORMen: B2205 (Erdarbeiten) und B2251 (Abbrucharbeiten) und B2110 (Bauwerkvertragsnorm) mit Stand jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
2. Wirksamkeit
Die Wirksamkeit dieser Vertragsbestandteile wird auch für allfällige Zusatzaufträge vereinbart. Der AN ist 4 Wochen ab Angebotsdatum an seine Angebote gebunden. Der AN ist nicht verpflichtet, Teilbeauftragungen zu akzeptieren. Zusatzangebote aufgrund von Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendig sind, gelten vom AG als genehmigt, sofern er dem AN nicht binnen 5 Werktagen das Gegenteil schriftlich mitteilt.
3. Eigentumsvorbehalt
Angelieferte Materialen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den AG im Eigentum des AN.
4. Preise
a) Die dem Angebot des AN zu Grunde liegenden Preise und Leistungen basieren auf den Angaben des AG zur Auftragsdurchführung. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der AN nicht verpflichtet, eigene Erkundigungen (z.B. Bodengutachten, Leitungen im Untergrund, …) hierüber einzuholen. Das Baugrundrisiko und für die im Zuge der Bautätigkeit auftauchenden, Mehraufwand erfordernde Untergrundverhältnisse sowie sich daraus ergebende Mehrkosten trägt allein der AG.
b) Sollten sich die Angaben des AG im Zuge der Auftragsdurchführung als unrichtig und/oder unvollständig erweisen, gelten hinsichtlich Preisänderungen und Mehrkosten die Bestimmungen der Önorm B2110. Mehrkosten, für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeiten (Überstunden) sind in den Preisen des AN nicht enthalten und daher jedenfalls vom AG gesondert zu vergüten. Preise des AN sind im Übrigen veränderlich im Sinne der ÖNORM B2111.
5. Zahlung
a) Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind sämtliche Rechnungen des AN spätestens 14 Tage nach Eingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig.
b) Rechnungsprüfungen durch den AG oder durch von diesem beauftragte Dritte verlängern diese Zahlungsfrist nicht.
c) Das Fehlen einzelner Unterlagen verlängert die Zahlungsfrist nicht, sofern der AN auf Aufforderung des AG diese Unterlagen binnen 5 Werktagen nachreicht.
d) Die Fälligkeit jener Rechnungspositionen, die mit den fehlenden Unterlagen in keinem Zusammenhang steht bzw. deren Überprüfung auch ohne die fehlenden Unterlagen möglich ist, bleibt unberührt.
e) Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
f) Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart in vollen halben Stunden.
6. Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, den Listenpreis (siehe Anhang), geltend zu machen, sowie sämtliche – insbesondere die mit der außergerichtlichen Einmahnung und Geltendmachung – entstehenden Kosten und den vor-prozessualen Aufwand in Rechnung zu stellen.
7. Rechnungslegung
Der AN ist berechtigt zur Legung von 14-tägigen Abschlagsrechnungen entsprechend seiner erbrachten Leistung. Der AG verpflichtet sich sämtliche Unterlagen, die für die fristgerechte Rechnungslegung notwendig sind, dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Rechnungskorrekturen durch den AG auf Abschlags- sowie Schlussrechnungen werden nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis des AN akzeptiert. Sollte es in der Endabrechnung zu erheblichen Abweichungen in der Mengenbilanz des AN und der vom AG anerkannten kommen, behält sich der AN das Recht vor, einen Ziviltechniker auf Kosten des AG mit der Abrechnung zu betrauen. Das Ergebnis dieser Abrechnung gilt von beiden Seiten als widerspruchslos anerkannt.
8. Kompensation
Eine Aufrechnung von behaupteten oder tatsächlichen Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Ansprüche des AG handelt, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom AN schriftlich anerkannt wurden.
9. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist für unseren Kunden ausschließlich das sachlich für Gutau / Österreich zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Für Verbraucher gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Republik Österreich hat und nicht in Österreich beschäftigt ist.
10. Promulgationsklausel
Sollte eine der Bestimmungen unserer Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die Vertragsteile verpflichten sich, an Stelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Dasselbe gilt auch für Regelungslücken.
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN
11. Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Erdarbeiten aufgrund z.B. unbekannter Untergrundverhältnisse, starker Regenfälle, Bodenrutschungen, felsigem Untergrund, instabiler Bodenverhältnisse, Quellen oder Wasserlinsen im Untergrund, Abfällen im Untergrund und anderer möglicher Ursachen Mehrarbeiten und Mehrkosten auftreten können, die vorher niemandem bekannt sind. Diese sind vom AG zu übernehmen. Bekannte Untergrundverhältnisse sind, wenn sie im Angebot bzw. Auftrag angeführt sind, in den Preisen enthalten. Die Preise sind demgemäß jeweils nur Richtpreise, die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Aufwand.
12. Baustellenzufahrt
a) Die Errichtung und Instandhaltung aller für eine kontinuierliche Arbeitsabwicklung notwendiger Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Baustelle obliegt dem AG. Wenn dies nicht bereitgestellt wird/ist und der AN diese Arbeiten inkl. Planung und gegebenenfalls Genehmigungen durchführen bzw. einholen muss, werden die Kosten dafür in Rechnung gestellt.
b) Die Reinigung und Wiederherstellung (Rekultivierung) von Arbeitsflächen, Zu- und Abfahrtswegen obliegt dem AG, der AN übernimmt dies kostenpflichtig.
c) Die Reinigung von verschmutzten öffentlichen Straßen ist bis zu einer erforderlichen Dauer von maximal 1 Stunde täglich enthalten; darüberhinausgehende Aufwendungen sind als Mehrkosten gesondert vom AG zu bezahlen.
13. Baustelleneinrichtung und –Räumung, Einweisung
a) Die Baustelleneinrichtung und -räumung, sofern nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis etwas anderes festgehalten wird, ist für einen einmaligen Einsatz ohne Umstellungen kalkuliert. Ein für die Baustelleneinrichtung ausreichender, fachlich und rechtlich geeigneter sowie zulässiger Platz ist vom AG rechtzeitig vor Beginn der Baustellentätigkeit zur Verfügung zu stellen. Muss hier für die Baustelleneinrichtung auf andere Flächen ausgewichen werden, sind die Mehrkosten vom AG zu übernehmen.
b) Am Beginn der Arbeiten des AN muss ein Ansprechpartner (Beileiter, Polier oder Bauherr) vor Ort sein und das Personal des AN einweisen. Darüber ist ein Protokoll zu verfassen.
14. Baugrundrisiko
a) Das Baugrundrisiko trägt der AG zur Gänze.
b) Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antreffen anderer als vom Auftraggeber bzw. im Bodengutachten beschriebenen Bodenverhältnisse oder bei einer Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten abzugelten und Terminänderungen zu akzeptieren. Dazu gehören beispielsweise Hangzugwasser, im Untergrund unerwartet feuchte Bodenverhältnisse, instabile Bodenschichten, welche andere Böschungsneigungen und somit auch eventuell mehr Hinterfüllungsmaterial erfordern, etc.
c) Der AG verpflichtet sich dazu, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.
15. Schäden
a) Verursacht der AN bei der Ausführung der beauftragten Leistung Schäden insbesondere an (Nachbar)bauwerken oder Teilen davon aus Eigenverschulden – wird der Geschädigte von Seiten des AN schad- und klaglos gehalten.
b) Dies gilt nicht, wenn dem AN vom AG Bodendaten oder andere Unterlagen nicht bekanntgegeben wurden, die dem AN bekannt zu machen sind.
c) Gleichermaßen kann bei Schadensfällen im Zuge von beauftragten Tätigkeiten, bei denen unterirdische Infrastruktur, Einbauten (Kabel, Rohre), etc. unsererseits beschädigt werden, keine Haftung bzw. Abdeckung des Schadens durch die Firma Rohrleitner verlangt werden, wenn nicht der AG den AN vorher schriftlich bzw. mittels Plan über das Vorhandensein, die Lage, Tiefe, den Verlauf und die Art solcher unterirdischer Einbauten informiert hat. Treten im Zuge der Bautätigkeit dadurch Bauverzögerungen und/oder Zusatzkosten auf, sind diese dem AN zu entgelten; sind dadurch Zusatzarbeiten notwendig, sind diese ebenfalls zu entgelten.
16. Entsorgung, Abbruch
a) Der AG hat dem AN mindestens zwei Tage vor Beginn der Aushubentsorgung eine Gesamtbeurteilung gemäß AWGDeponieverordnung vorzulegen. Die Kosten der Deponierung von Material ist – wenn dies nicht bereits im Angebot und Auftrag angeführt war – zusätzlich vom AG zu übernehmen (Transport, Deponiegebühr, ALSAG-Beitrag, …). Der AN übernimmt nur den Transport und wird niemals Verfüger des Abfalls oder Bodenaushubes. Dementsprechend ist ihm bekanntzugeben, wohin der Bodenaushub/Abfall/… zu transportieren ist. Auch wenn der AN Vorschläge macht oder Empfehlungen abgibt, wird er dadurch nicht zum Verfüger.
b) Bei beauftragten Abbrucharbeiten ist die rechtskonforme Entsorgung der Materialien entsprechend den Angaben des AG in die Einheitspreise eingerechnet. Wenn sich im Zuge der Abbrucharbeiten nachträglich herausstellt, dass spezielle Verfahren und andere Abläufe notwendig sind, als aufgrund der Angaben des AG vorgesehen waren und angeboten wurden und/oder Bodenkontaminationen vorhanden sind, sind diese Mehrkosten vom AG zu übernehmen.
c) Muss die Baustelle bis zur Klärung des Sachverhaltes vorübergehend eingestellt werden, erhält der AN vom AG einen Kostenersatz für die Vorhaltung der Maschinen und Geräte sowie des Personals für diese Zeitspanne. Alternativ sind die Kosten für die Baustellenräumung und Wiedereinrichtung vom AG zu übernehmen.
d) Der Abbruch und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für die Entsorgung „gefährlicher Abfälle“ im Sinne der Festsetzungsverordnung ist, sofern im Leistungsverzeichnis nicht gesondert angeführt, nicht in den Einheitspreisen enthalten. Sollten im Zuge der Abbrucharbeiten „gefährliche Abfälle“ auftreten, so werden diese gegen gesonderte Vergütung, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, entsorgt. Ebenfalls nicht in den Einheitspreisen enthalten ist die Erkundung von Schadstoffen, sowie das erforderliche Entfernen dieser vor Beginn der Abbrucharbeiten und deren Entsorgung.
17. Mitbenutzung erforderlicher Baustelleninfrastruktur und – geräte
Der AN ist berechtigt, erforderlichenfalls Gerätschaften und Maschinen (Turmdrehkran, etc.), die sich auf der Baustelle befinden, kostenlos in Anspruch zu nehmen.
18. Gerätetransporte, rechtzeitiges Storno
a) Bei beauftragten Leistungen, deren Erbringung üblicherweise nicht länger als 2 Tage dauert, sind Gerätetransporte nicht im Einheitspreis enthalten und werden somit gemäß gültiger Regiepreisliste in Rechnung gestellt; das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Durchführungsdauer mehr als 2 Tage beträgt.
b) Für bestellte Geräte welche nicht extra verrechnet werden, ist die Zustellung samt einer Tagesmiete (Preiste lt. aktueller Regiepreisliste) kostenpflichtig. Eine kostenlose Abbestellung ist bis spätestens 48 Stunden (2 Werktage) vor Beginn möglich. Bis einen Tag vor Beginn werden 50% in Rechnung gestellt, danach wird der veranschlagte Preis für zwei volle Tage verrechnet.
c) Baggermiete und Gerätemiete werden ohne Gerätebedienung Dumper/ Rüttelplatte/ Rammax/ Stampfer/ udgl. angeboten. Erfolgt die Gerätebedienung durch einen von der Firma Rohrleitner beigestellten Mann, erfolgt die Verrechnung laut EP der geltenden Regiepreisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
19. Rüstzeiten
Rüstzeiten, das sind Zeiten, die für die Vorbereitung und Nachbereitung von Baustellen erforderlich sind, und nicht beim AN entstehen (z.B. Be-und Entladen von Werkzeug, Geräten und Maschinen und/oder Material auf LKW, kleinere Wartungsarbeiten von Maschinen wie z.B. Schmierarbeiten bei Baggern, auftanken, etc.) sind kostenpflichtig.
III. BAUSEITIGE LEISTUNGEN
20. Allgemeines
Nachstehende Leistungen sind im Angebot des AN und in dessen Preisen nicht enthalten und daher vom AG rechtzeitig (spätestens zwei Tage vor Beginn unserer Arbeiten) und kostenlos für den AN zu erbringen.
21. Unterlagen, Pläne, Termine
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem AN unentgeltlich und rechtzeitig (spätestens zwei Tage vor Beginn unserer Arbeiten) zu übergeben. Dies sind z.B: Pläne, Projektierungsarbeiten, relevante Statische Vorgaben, Terminpläne, ….
22. Abstecken, Höhen, Nivellement
a) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. Treten hier Wartezeiten auf, sind diese kostenpflichtig und vom Verursacher zu übernehmen.
b) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Werden Mitarbeiter/-innen des Unternehmens auf der Baustelle Aufträge (Zusatzaufträge oder Änderungsaufträge) erteilt, die Normen oder sonstigen fachlichen Vorgaben nicht entsprechen, übernimmt der AN keinerlei Haftung für die direkten oder indirekten Auswirkungen.
23. Aufmaß
Aufmaßblätter sind grundsätzlich immer im Beisein des AG anzufertigen. Ist dieser nicht anwesend zählen die Aufzeichnungen des Baggerfahrers und werden für die Verrechnung herangezogen.
24. Niederschrift vor Beginn der Tätigkeit
Vor Beginn der Arbeiten wird, soweit notwendig, der Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten. Wird dies vom AG verabsäumt, akzeptiert der AN keine diesbezüglichen nachträglichen Forderungen.
25. Gefahr im Verzug, vorübergehender Baustellenstopp
a) Ist aus Sicherheitsgründen oder anderen Gründen eine vorübergehende Einstellung der Baustelle nötig (z.B. Gefahr des Wassereinbruchs, Gefahr der Böschungsrutschung, Abfälle, die vor der Entsorgung untersucht werden müssen, plangemäße Arbeiten wegen unerwarteter Bodenverhältnisse nicht möglich und entstehen dadurch Warte- oder Vorhaltezeiten, sind sämtliche dadurch entstehende Zeiten und Kosten dem AN zu vergüten.
b) Gleiches gilt, wenn die Baustelle nicht vom AN, sondern vom AG vorübergehend eingestellt wird.
c) Wird die Baustelle unerwartet auf Dauer eingestellt bzw. vorzeitig beendet, hat der AN vom AG einen Anspruch auf weitere drei voll bezahlte Tage, damit er den Verlust über die Akquise anderer Aufträge wettmachen kann.
d) Sämtliche Wartezeiten, Stehzeiten und Vorhaltezeiten, die nicht aus eigenem Verschulden entstehen, werden dem AG in Rechnung gestellt.
26. Vor Ort kurzfristig beauftragte Zusatzleistungen
Leistungen, welche durch Dritte (Polier, Vorarbeiter, usw.) beauftragt und durch die Firma Rohrleitner erbracht werden, sind zur Gänze zu bezahlen
Beispiel: Überschüssiges Aushubmaterial ist nicht im Angebot angeführt. Das Entsorgen/der Abtransport wird vom Polier/Vorarbeiter/Bauherrn beauftragt.
27. Zusatzarbeiten, Nebenleistungen, Materialaufwand
a) Allenfalls erforderliche Trennschnitte in Beton- bzw. Mauerwerk sowie sonstige Schneidearbeiten (Rohre, Asphalt, Stahl, etc.), die nicht im Angebot enthalten sind, bei denen sich im Zuge der Bauarbeiten herausstellt, dass sie notwendig sind, werden dem AG inkl. Verwendungszeit, An- und Abtransport in Rechnung gestellt.
b) Baustellenabsicherung, Pölzungen, Wasserhaltung, notwendige und/oder beauftragte Vermessungsarbeiten, Gerüstungen, Unterstellungen, behördliche Ansuchen bzw. Verkehrsverhandlungen, Markiersprays, Miete für Nivelliergeräte, Laser, Verkehrsposten, Bohrmaschinen, Motorsägen/Flex, etc. werden in Rechnung gestellt.
28. Nötige Änderungen
Erkundung, Bekanntgabe (einschließlich Lagepläne). Absicherung, (falls erforderlich) Umlegung und/oder Entfernung von Ober- und unterirdischen Leitungen, Kanälen oder sonstigen Baulichkeiten wird dem AG in Rechnung gestellt, wenn diese vom AN aus Sicherheitsgründen oder sonstigen Gründen erbracht werden müssen.
29. Baustellenabsicherung
Eine Absicherung des vorhandenen Bestandes an Bebauung und/oder Bewuchs gegen Beschädigung und Verschmutzung übernimmt der AN kostenpflichtig. Gleichermaßen gilt dies für allenfalls erforderliche oder angezeigte Maßnahmen der Beweissicherung und/oder Kontrolle von Anlagen und Objekten im Einwirkungsbereich der Baustelle.
30. Baustellen-Allgemeinkosten
Eine Beteiligung an Allgemeinkosten, wie beispielhaft angeführt: Beistellungen für Wasser, Strom, Kanal, Müll und sonstige, Baustelleninfotafeln und dergleichen sowie Versicherungen jeglicher Art wird vom AN nicht akzeptiert. Falls die Kostenübernahme aus organisatorischen Gründen vorübergehend erforderlich ist, werden die Kosten später dem AG in Rechnung gestellt.
a) Die erstmalige Baustellenbesichtigung ist kostenlos. Baustellenbesprechungen und Baustellenkoordinationszeiten sowie Planungsaufwand werden in Rechnung gestellt.
b) Die nachweislichen Kosten sind jedenfalls durch den AG zu übernehmen und fristgerecht zu bezahlen. Für Zahlungsverzug werden Zinsen und Mahngebühren verrechnet.
c) Leistungen welche auf der Baustelle für Dritte, sprich Baufirmen, sämtliche anderer Gewerke werden an den AG verrechnet, sofern nicht ausdrückliche darauf hingewiesen wird. Die erbrauchten Leistungen sind an die jeweiligen Firmen zu verrechnen. d. Bei Steine, Kies/Schotter kann es zu Farb-und/oder Formenabweichungen kommen, welche keinen Einfluss auf die Standsicherheit haben.
31. Regieleistungen
a) Regieleistungen sind im Allgemeinen täglich am Ende der Arbeitszeit, spätestens jedoch eine Woche nach Durchführung der Leistungen durch den AG auf der Baustelle mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift eines Stellvertreters zu bestätigen.
b) Kommt der AG seiner Verpflichtung nicht nach, so gelten die nachweislich erbrachten Leistungen als anerkannt. Als Nachweise werden im Allgemeinen die Lieferscheine, aber auch Fotos, SMS Nachrichten, etc. herangezogen und mit den Regiepreisen der aktuellen Baugeräteliste der Firma Rohrleitner bzw. nach den vereinbarten Stundensätzen abgerechnet.
32. Schadenfälle wegen Beauftragung durch Dritte
Bei Schadensfällen (Kabel, Rohre etc.) verursacht durch unsere Bagger, die jedoch vom AG oder dessen Bevollmächtigter oder dem Polier oder anderen Personen des AG in Regie beauftragt werden, kann keine Haftung bzw. Abdeckung des Schadens durch die Firma Rohrleitner verlangt werden.
33. Schnellzuschlag
a) Werden nicht längerfristig vorausgeplante Leistungen vom AG kurzfristig (weniger als 36 Stunden) beauftragt, behält sich der AN vor, dafür einen Schnellzuschlag zu entrichten, wenn dafür Mehraufwand nötig ist (z.B. kurzfristiges Einstellen anderer Baustellen oder zusätzlicher Fahrtaufwand von z.B. LKW und/oder Bagger, Überstunden, …). Die Kosten werden dem AG im Allgemeinen vorher bekanntgegeben. Wenn dieser den Auftrag z.B. telefonisch ohne vorheriges Offert oder direkt auf der Baustelle erteilt, gilt der Schnellzuschlag ebenfalls.
b) Bei Gefahr in Verzug oder sonstigen dringlich erforderlicher rascher Abwicklung (z.B. bei herannahender Schlechtwetterfront, …) sind die Kosten vom AG auch ohne vorherige Ankündigung zu tragen. Im Allgemeinen beträgt der Schnellkosten-Zuschlag 20%. Treten nachweislich höhere Kosten auf, sind diese nachweislichen Kosten vom AG zu tragen.
PREISLISTE Firma Rohrleitner
Stand: 26.04.2020
Bagger inkl. Bedienungspersonal | Preis/ Stunde |
Minibagger 1,9to | 59,70 |
Minibagger 3,5to | 61,90 |
Dumper | 62,00 |
Hydraulikhammer für Minibagger 1,9to | 105,00/ Tag |
Weiter Minibagger bzw. Spezialgeräte auf Anfrage
Bei Regiearbeiten mit dem Bagger berechnen wir für den An, inklusive Abtransport des Baggers:
Bagger bis 8to Raum Wien € 300,00
Überstunde Fahrer 50% ab 18:00 – 20:00 und Samstags € 13,90/ h
Überstunde Fahrer 100% ab 20:00 – 06:00, Sonn –& Feiertag € 27,80/ h
Mindesteinsatzzeit für Bagger und Zusatzgeräte 5 Stunden/ Tag (Mindestverrechnung)
Preise vorbehaltlich etwaiger Änderungen gesetzlicher Abgaben
Kran LKW inkl. Fahrer | Preis/ Stunde |
1hm Kette, Gurte | 74,10 |
Überstunde Fahrer 50% ab 18:00 – 20:00 und Samstags € 11,40/ h
Überstunde Fahrer 100% ab 20:00 – 06:00, Sonn –& Feiertag € 22,80/ h
Mautkosten inkl. Bearbeitungsgebühr werden zuzüglich zu den Stundensätzen verrechnet
3 achser Abrechnung nach tats. KM a € 0,313 zuzüglich 15% Manipulation € 0,37/ km
Bei Regiearbeiten wird in Wien 1 Stunde An- und Abfahrtszeit dazugerechnet.
An , Abfahrtszeiten außerhalb Wien nach tats. Aufwand
Mindesteinsatzzeit bei Bestellungen für Regiefahrzeuge 3 Stunden (Mindestverrechnung)
Wir haften ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften des CMR, AÖSP
Preise vorbehaltlich etwaiger Änderungen gesetzl. Abgaben (MÖST, Mautgebühre, etc.)